Jugendordnung   

 § 1    Name und Mitgliedschaft
Die Westfälische Turnerjugend -wtj- ist die Gemeinschaft aller jungen Menschen des Westfälischen Turnerbundes (WTB) und ihrer gewählten Vertreter/­innen.Die Mitgliedschaft regelt die Satzung des Westfälischen Turnerbundes.
§ 2    Grundsätze
 
Die Westfälische Turnerjugend will jungen Menschen helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbstständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt.Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung. Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich-Ludwig Jahn begründete Turnen.Von ihren Mitgliedern fordert die wtj die Anerkennung der Menschenrechte. Die wtj übt partei-politische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
 § 3    Aufgaben
3.1        Die Hauptaufgabe der wtj ist die umfassende Förderung der Bewegungskultur. Zugleich erfüllt die wtj in ihrem Gemeinschaftsleben gesellschafts- und bildungspolitische Aufgaben.
3.2       Grundlage für alle Maßnahmen ist die Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der jungen Menschen unter Beachtung ganzheitlicher Gesundheitsaspekte.
3.3       Die wtj bemüht sich um eine altersgemäß gestaltete Freizeit und orientiert sich dabei an den Bedürfnissen junger Menschen. Die wtj sieht es als ihre Aufgabe an, die Kultur des eigenen Volkes zu fördern und Kulturen anderer Völker zu respektieren. Damit trägt  sie zum gegen-seitigen Verstehen und Achten der Völker bei.
3.4               Die wtj strebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen Trägern der Jugendhilfe an.
 § 4    Verwaltung
4.1        Die wtj führt und verwaltet sich selbst unter Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Westfälischen Turnerbundes.
4.2       Die wtj entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
4.3       Die Jugendordnungen der Turngaue (Mitgliedsverbände), der Bezirke, Vereine und Abteilungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Jugendordnung stehen.
 § 5    Gremien der wtj
Beschlussgremien sind
5.1        die Vollversammlung
5.2       der Hauptausschuss
5.3       der Vorstand
weitere Gremien sind
5.4       der Jugendrat
5.5       die Arbeitskreise
5.6       die Projektgruppen
 
 § 6    Vollversammlung
6.1        Die Vollversammlung ist das oberste Organ. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt in den Jahren, in denen ein Landesturntag stattfindet. Sie tagt vor dem Landesturntag.
6.2       Der Vollversammlung gehören stimmberechtigt an:
6.2.1     die stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses
6.2.2     aus den Turngauen (Mitgliedsverbänden) 70 Abgeordnete der Turnerjugend.Die Aufteilung erfolgt entsprechend der letzten Bestandserhebung im Verhältnis der Mitglieder bis 27 Jahren in den Turngauen (Mitgliedsverbänden). Die Abgeordneten sollen mindestens 14 Jahre und nicht älter als 27 Jahre sein. Je Turngau (Mitgliedsverband) darf 1/3 der Abge-ordneten diese Altersgrenze überschreiten.
6.3       Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit für die Vollversammlung und stellt die Tagesordnung auf. Er gibt Ort und Zeit mindestens 12 Wochen, die Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor der Vollversammlung im amtlichen Mitteilungsblatt des Westfälischen Turnerbundes bekannt.
6.4       Der Vollversammlung der wtj obliegt es:
6.4.1     die schriftlichen Berichte des Vorstandes, der Landesjugendfachwarte/innen und der Arbeitskreise entgegenzunehmen;
6.4.2     den Haushaltsabschluss zu verabschieden;
6.4.3     den Vorstand zu entlasten;
6.4.4     die Mitglieder des Vorstandes zu wählen;
6.4.5     die Beauftragten für Landesjugendfachwarte und für Gruppenwettbewerbe zu wählen
6.4.6     die Landesjugendfachwarte/innen auf Vorschlag des jeweiligen Landesfachausschusses zu wählen. Sollte kein Vorschlag erfolgen, liegt das Vorschlags­recht bei der Vollversammlung;
6.4.7     zum Landesturntag des WTB 20 Abgeordnete zu wählen;
6.4.8     Richtlinien für die Arbeit der wtj festzulegen;
6.4.9     über Anträge zu beschließen, Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen;
6.4.10   Änderungen der Jugendordnung zu beschließen.
6.5       Außerordentliche Vollversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten der Vollversammlung oder der Hauptausschuss mit 2/3-Mehrheit dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Eine außer­ordentliche Vollversammlung muss nach den Bestimmungen in § 6.3 einberufen und spätestens vier Monate nach der Antragstellung durchgeführt werden.
 § 7    Hauptausschuss
7.1.       Dem Hauptausschuss gehören stimmberechtigt an:
7.1.1      Der Vorstand;
7.1.2     je Turngau (Mitgliedsverband) zwei Jugendwarte/innen oder je ein/e von ihnen Beauftragte/r;
7.1.3     je Turngau (Mitgliedsverband) zwei Beauftragte des Bereiches Jugendturnen;
7.1.4     je Turngau (Mitgliedsverband) zwei Beauftragte des Bereiches Kinderturnen;
7.1.5     je Turngau (Mitgliedsverband) ein/n Beauftragte/r für die Öffentlichkeitsarbeit;
7.1.6     die Landesjugendfachwarte/innen oder je ein/e durch ihn/sie beauftragte/r Vertreter/in;
7.1.7     der/die Beauftragte für Landesjugendfachwarte
7.1.8     der/die Beauftragte für Gruppenwettbewerbe
7.2.       Dem Hauptausschuss gehören mit beratender Stimme an:
7.2.1     alle weiteren gewählten Mitglieder der Jugendführungen der Turngaue (Mitgliedsverbände); 7.2.2     die Beauftragten der wtj in den Fachausschüssen;
7.2.3     die Mitglieder der Arbeitskreise;
7.2.4     die Mitglieder der Projektgruppen.
7.3       Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist Beschlussorgan für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.
7.4       Der Vorstand gibt Tagungsort, -zeit sowie die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Sitzung des Hauptausschusses den Mitgliedern des Hauptausschusses bekannt.
7.5       Außerordentliche Versammlungen des Hauptausschusses kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25% der Stimmberechtigten dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Hauptausschusses muss spätestens zwei Monate nach der Antragstellung durchgeführt werden.
7.6       Die Aufgaben des Hauptausschusses sind u.a.:
7.6.1     die Beschlüsse der Vollversammlung auszuführen;
7.6.2     Veranstaltungen der wtj festzulegen;
7.6.3     die Delegierten der wtj zu den Vollversammlungen derjenigen Organisationen zu wählen, in denen die wtj Mitglied ist;
7.6.4     die vom Vorstand beauftragten neuen Mitarbeiter/innen in ihrem Amt zu bestätigen;
7.6.5     den Haushaltsplan zu verabschieden;
7.6.6     Arbeitskreise und deren Besetzung zu bestimmen;
7.6.7     Arbeitsaufträge an den Vorstand zu geben.
7.7       Wenn keine die gesamte wtj betreffenden Probleme anstehen, können die Beratungen des Hauptausschusses getrennt als Tagung der Mitgliedsgruppen §§ 7.1.1 bis 7.1.6 durchgeführt werden.
 § 8    Jugendrat
8.1        Dem Jugendrat gehören an:
8.1.1      Der Vorstand;
8.1.2     je Turngau (Mitgliedsverband) ein/e Jugendwart/in oder ein/e von ihm/ihr Beauftragte/r;
8.1.3     der/die Beauftragte für Landesjugendfachwarte
8.1.4     der/die Beauftragte für Gruppenwettbewerbe
8.2       Der Jugendrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
8.3       Der Vorstand gibt Tagungsort, -zeit sowie die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Sitzung des Jugendrates den Mitgliedern des Jugendrates bekannt.
8.4       Der Jugendrat berät über Grundsatzfragen. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.
 § 9    Vorstand
9.1.       den Vorstand bilden:
9.1.1     zwei Vorsitzende
9.1.2     das Vorstandsmitglied für Jugend
9.1.3     das Vorstandsmitglied für Kinder
9.1.4     das Vorstandsmitglied für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
9.1.5     das Vorstandsmitglied für Lehrarbeit
9.1.6     der/die Jugendsprecher/in
9.1.7     zwei Beisitzer/innen
9.1.8    der/die Jugendsekretär/in (beratend)

9.2       Eine*r der Vorsitzenden ist Mitglied des Präsidiums des Westfälischen Turnerbundes.

9.3       Der/die Jugendsprecher/in vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder des WTB im Vorstand der wtj. Er/sie darf bei seiner/ihrer Wahl nicht älter als 20 Jahre sein.

 § 10   Wahl des Vorstandes

10.1      Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt. Bei der turnusgemäßen Wahl im Jahr 2023 wird einmalig ein Jugendvorstand für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt. Diese Möglichkeit der einmaligen Wahl auf 1 Jahr ist auf die Vollversammlung 2023 befristet.

10.2      Der /Die Jugendsekretär/in ist hauptberufliche/r Mitarbeiter-/in.

 § 11   Aufgaben des Vorstandes

11.1       Der Vorstand erledigt nach den Beschlüssen und Aufträgen der Vollversammlung und des Hauptausschusses alle dadurch anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte.

11.2      Besondere Aufgaben in turnfachlichen Bereichen erledigt der Vorstand, indem er die betreffenden Landesjugendfach­warte/innen und Beauftragten der wtj in den Fachausschüssen zur Beratung hinzuzieht.

11.3      Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und die Besetzung von Arbeitskreisen  Er bildet mindestens die Arbeitskreise Kinder und Jugend. Die Beauftragten für Landesjugendfachwarte und Gruppenwettbewerbe sind Mitglieder des Arbeitskreises Jugend

11.4      Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Aufträge auf Zeit vergeben. Bei Bedarf können Projektgruppen gebildet werden.

11.5      Der Vorstand stellt für die Arbeit der Arbeitskreise und Projektgruppen allgemeine Richtlinien auf.

11.6      Der Vorstand entsendet:

11.6.1    die Beauftragten der wtj in die Fachausschüsse;

11.6.2    Vertreter/innen in weitere Gremien, zu denen die wtj Entsendungsrecht hat (Ausnahmen siehe §§ 6.4.6, 7.6.3)

11.7      Ist ein Amt im Vorstand nicht besetzt, soll der Vorstand eine/n Andere/n mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragen. Die Bestätigung erfolgt durch den Hauptausschuss.

11.8      Unbesetzte Ämter von Landesjugendfachwarten/innen kann der Vorstand in Absprache mit dem Landesfachwart und dem Beauftragten für Landesjugendfachwarte kommissarisch besetzen. Die Bestätigung obliegt dem Hauptausschuss.

 § 12   Referat Jugend

Die anfallenden Arbeiten werden von hauptberuflichen Mitarbeitern/innen im Referat Jugend entsprechend den Weisungen des Vorstandes der wtj erledigt. Die Arbeiten werden durch den Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geregelt.

 § 13   Änderung der Jugendordnung

Eine Änderung der Jugendordnung der Westfälischen Turnerjugend bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten der Vollversammlung.
Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung der Vollversammlung stehen.

  Zuletzt geändert und verabschiedet durch die wtj-Vollversammlung am 9.12.2023 in Oberwerries, Hamm  

12.12.2023